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Strompreiskompensation: Welche Unternehmen sie beantragen können

Die Strompreiskompensation gleicht Kosten aus, die über den Strompreis aus dem europäischen Emissionshandel entstehen. Sie gilt nur für bestimmte, ausdrücklich benannte Branchen.

Verfasst von Manuel Markovic · Stand

Worum es geht

Stromerzeuger müssen Emissionszertifikate kaufen; diese Kosten stecken im Strompreis. Für stromintensive Branchen im internationalen Wettbewerb gleicht der Staat einen Teil davon aus – damit die Produktion nicht ins Ausland abwandert.

Der Ausgleich ist eine Beihilfe und deshalb eng geregelt. Er steht nicht jedem energieintensiven Betrieb offen, sondern nur Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige.

Wer infrage kommt

Maßgeblich ist eine abschließende Liste beihilfefähiger Sektoren, die aus den europäischen Beihilfeleitlinien stammt. Darin stehen unter anderem Teile der Chemie, der Metallerzeugung, der Papierherstellung und der Herstellung von Grundstoffen.

Entscheidend ist nicht, wie viel Strom Sie verbrauchen, sondern ob Ihr Wirtschaftszweig auf der Liste steht. Ein Betrieb mit sehr hohem Verbrauch außerhalb der Liste bekommt nichts; ein kleinerer Betrieb innerhalb der Liste kann anspruchsberechtigt sein.

Wo der Antrag läuft

Zuständig ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sie veröffentlicht die Antragsformulare, die Fristen und die jeweils geltenden Berechnungsgrößen.

Der Antrag betrifft immer ein abgeschlossenes Kalenderjahr und ist fristgebunden. Er verlangt geprüfte Angaben – in der Regel ist eine Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nötig.

Was Sie dafür brauchen

  • Zuordnung Ihres Betriebs zu einem Wirtschaftszweig nach der amtlichen Klassifikation
  • Nachweis der beihilfefähigen Produktionsmengen oder des Stromverbrauchs, je nach Produkt
  • Stromverbrauchsdaten des Antragsjahres, aufgeschlüsselt nach Anlagen
  • gegebenenfalls Nachweise zu Energiemanagement oder Klimaschutzmaßnahmen

Die Anforderungen ändern sich mit den Beihilfeleitlinien. Prüfen Sie den aktuellen Stand direkt bei der DEHSt, bevor Sie Aufwand investieren.

Verhältnis zu anderen Entlastungen

Die Strompreiskompensation ist unabhängig von der Stromsteuer-Entlastung. Beides kann nebeneinander bestehen, wird aber getrennt beantragt und bei verschiedenen Stellen: Stromsteuer beim Hauptzollamt, Strompreiskompensation bei der DEHSt.

Was wir dazu beitragen

Den Antrag stellen wir nicht – das ist Sache Ihrer Steuerberatung oder einer spezialisierten Kanzlei. Was wir liefern: die Stromverbrauchsdaten in der Form, die gebraucht wird, und eine Einschätzung, ob der Aufwand bei Ihrer Größenordnung in einem sinnvollen Verhältnis steht.

Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Liste der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnungsgrößen und die Fristen ändern sich. Maßgeblich ist ausschließlich der bei der DEHSt veröffentlichte Stand.

Häufige Fragen zu diesem Thema

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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