Worum es geht
Auf jede Kilowattstunde Strom zahlen Sie Stromsteuer. Der reguläre Satz liegt bei 2,05 ct/kWh. Für das produzierende Gewerbe sowie für Land- und Forstwirtschaft gilt der europäische Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh – aber nur auf Antrag und nur rückwirkend für ein abgeschlossenes Kalenderjahr.
Seit 2026 ist diese Entlastung dauerhaft geregelt. Die jährliche Verlängerung, die Betriebe vorher in Atem gehalten hat, entfällt.
Wer Anspruch hat
Zwei Gruppen kommen infrage:
- Produzierendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes. Dazu zählen unter anderem verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Bauwirtschaft und Energieversorgung. Maßgeblich ist die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes, nicht Ihr Gefühl. Ein Handwerksbetrieb, der herstellt, gehört meist dazu; ein reiner Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nicht.
- Land- und Forstwirtschaft, ebenfalls nach der amtlichen Klassifikation.
Nicht antragsberechtigt sind Büros, Praxen, Kanzleien, Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie – auch dann nicht, wenn der Stromverbrauch hoch ist.
Ab wann es sich rechnet
Schnell ausgerechnet: Der Schnellcheck zur Stromsteuer-Entlastung sagt Ihnen in zwei Angaben, ob sich der Antrag bei Ihrer Menge lohnt.
Der Gesetzgeber zieht einen Selbstbehalt von 250 Euro je Kalenderjahr ab. Erst was darüber liegt, wird erstattet. Bei einer Entlastung von 2,00 ct/kWh ist die Schwelle damit erreicht bei:
250 EUR ÷ 0,02 EUR/kWh = 12.500 kWh im Jahr
Darunter wird der Antrag nicht abgelehnt – er bringt nur nichts. Darüber lohnt er sich in jedem Fall.
Beispielrechnung, Stand September 2026
Eine Schreinerei verbraucht 60.000 kWh Strom im Jahr.
- Entlastung: 60.000 kWh × 0,02 EUR = 1.200 EUR
- abzüglich Selbstbehalt: 1.200 EUR − 250 EUR = 950 EUR Erstattung
Bei 200.000 kWh sind es 3.750 EUR, bei 500.000 kWh 9.750 EUR. Die Rechnung ist linear, den Selbstbehalt zahlen Sie nur einmal im Jahr.
So läuft der Antrag
- Zuständig ist Ihr Hauptzollamt, nicht das Finanzamt und nicht Ihr Energielieferant.
- Formular 1453 (Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes), dazu die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Formular 1402.
- Frist: 31. Dezember des Folgejahres. Für das Verbrauchsjahr 2026 haben Sie also bis Ende 2027 Zeit. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – danach ist der Anspruch weg.
- Nachweis des Verbrauchs über die Jahresabrechnung Ihres Lieferanten.
Checkliste vor dem Antrag
- Jahresabrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres liegt vor
- Verbrauch über 12.500 kWh
- Wirtschaftszweig geprüft – im Zweifel mit der Steuerberatung
- Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom getrennt ausgewiesen
- Antrag vor dem 31. Dezember des Folgejahres abgeschickt
Was oft übersehen wird
Mehrere Abnahmestellen zählen zusammen. Wer drei Standorte mit je 6.000 kWh betreibt, liegt mit 18.000 kWh über der Schwelle – auch wenn keine einzelne Abnahmestelle sie erreicht.
Der Antrag ist unabhängig vom Lieferanten. Ein Anbieterwechsel ändert nichts am Anspruch. Sie brauchen lediglich die Abrechnungen aller Lieferanten des betreffenden Jahres.
Die Entlastung mindert die Betriebsausgaben. Die Erstattung ist steuerpflichtige Betriebseinnahme – sie kommt also nicht ungeschmälert an.
Wie wir dabei helfen
Wir stellen den Antrag nicht für Sie – das darf und soll Ihre Steuerberatung machen. Was wir liefern: die Verbrauchswerte in der Form, die das Hauptzollamt sehen will, und eine Einschätzung, ob sich der Aufwand bei Ihrem Verbrauch lohnt. Das kostet Sie nichts, auch wenn Sie keinen Vertrag über uns abschließen.
Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Ob Ihr Betrieb zum produzierenden Gewerbe zählt, entscheidet das Hauptzollamt anhand der amtlichen Klassifikation. Klären Sie Zweifelsfälle vorher mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Manuel Markovic, Regionalleiter. Profil ansehen
Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.