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Woraus sich der Gewerbestrompreis zusammensetzt

Nur ein Teil Ihres Strompreises ist verhandelbar. Wer weiß, welcher, vergleicht Angebote richtig – und spart sich Enttäuschungen.

Verfasst von Manuel Markovic · Stand

Die drei Blöcke

Jeder Strompreis besteht aus drei Teilen, die ganz unterschiedlich zustande kommen:

  1. Beschaffung und Vertrieb – was der Lieferant für den Strom zahlt, plus seine Marge. Das ist der verhandelbare Teil.
  2. Netzentgelte – vom örtlichen Netzbetreiber festgelegt, von der Bundesnetzagentur genehmigt. Nicht verhandelbar, und beim Anbieterwechsel unverändert.
  3. Steuern, Abgaben und Umlagen – gesetzlich festgelegt. Ebenfalls nicht verhandelbar, aber teilweise auf Antrag zu mindern.

Die Posten im Einzelnen

Netzentgelt

Der größte nicht verhandelbare Block. Es unterscheidet sich zwischen Netzgebieten erheblich – zwei Betriebe mit demselben Lieferanten und demselben Verbrauch zahlen in verschiedenen Orten unterschiedlich viel. Ab registrierender Messung teilt es sich in einen Arbeits- und einen Leistungsanteil.

Konzessionsabgabe

Entgelt an die Gemeinde für die Nutzung öffentlicher Wege. Die Höhe hängt von der Einwohnerzahl ab. Für Gewerbekunden gelten andere Sätze als für Haushalte.

Stromsteuer

Regulär 2,05 ct/kWh. Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft zahlen auf Antrag nur 0,05 ct/kWh – ein Unterschied von 2,00 ct je Kilowattstunde. Ab 12.500 kWh im Jahr lohnt der Antrag, Einzelheiten in unserem Beitrag zur Stromsteuer-Entlastung.

Umlagen

Über das Netzentgelt werden mehrere Umlagen erhoben, unter anderem für Kraft-Wärme-Kopplung, für besondere Netznutzung und für die Offshore-Netzanbindung. Sie werden jährlich zum 1. Januar neu festgelegt und von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Die EEG-Umlage wird seit Juli 2022 nicht mehr über den Strompreis erhoben.

Messstellenentgelt

Für Zähler, Ablesung und Abrechnung. Bei registrierender Messung deutlich höher als bei Standardlastprofil.

Umsatzsteuer

19 Prozent auf alles. Für vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe ein durchlaufender Posten – vergleichen Sie deshalb immer netto.

Was das für den Vergleich bedeutet

Wenn zwei Angebote sich um einen Cent im Arbeitspreis unterscheiden, betrifft das nur den Beschaffungsteil. Der Rest ist bei beiden gleich – vorausgesetzt, es geht um dieselbe Abnahmestelle.

Drei Folgerungen:

  • Immer Gesamtkosten vergleichen, nie nur den Cent-Preis. Der Grundpreis kann einen niedrigen Arbeitspreis auffressen.
  • Angebote für verschiedene Standorte sind nicht vergleichbar, weil die Netzentgelte abweichen.
  • Prüfen Sie, ob alle Bestandteile enthalten sind. Manche Angebote nennen nur die Beschaffung und stellen den Rest separat.

Wo Sie wirklich etwas bewegen können

  • Beschaffung: durch Vergleich, Bündelung mehrerer Standorte und den richtigen Zeitpunkt.
  • Stromsteuer: durch den Antrag beim Hauptzollamt, falls Sie zum produzierenden Gewerbe zählen.
  • Leistungspreis: durch Vermeiden gleichzeitiger Lastspitzen – das senkt den Posten für ein ganzes Jahr.

Umlagen und Steuersätze ändern sich zum Jahreswechsel und bei Gesetzesänderungen. Dieser Beitrag nennt die Systematik; die jeweils gültigen Beträge stehen in Ihrem Angebot.

Häufige Fragen zu diesem Thema

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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