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Energiesteuer bei Gas: Welche Entlastung Betrieben geblieben ist

Beim Gas ist von den früheren Entlastungen eine geblieben. Sie ist kleiner als der frühere Spitzenausgleich, aber sie besteht – und wird oft übersehen.

Verfasst von Manuel Markovic · Stand

Was weggefallen ist

Der Spitzenausgleich nach § 55 des Energiesteuergesetzes lief zum 31. Dezember 2023 aus. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Er hatte energieintensiven Betrieben den größten Teil der verbleibenden Energiesteuer erstattet.

Beim Strom wurde der Wegfall aufgefangen: Dort zahlt produzierendes Gewerbe auf Antrag nur noch den europäischen Mindeststeuersatz – Einzelheiten im Beitrag zur Stromsteuer-Entlastung. Beim Gas gab es keinen solchen Ausgleich.

Was geblieben ist

Die Steuerentlastung nach § 54 Energiesteuergesetz. Sie erstattet einen Teil der Energiesteuer auf Erdgas, Heizöl und Flüssiggas, das zu betrieblichen Zwecken verheizt wird.

Berechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Land- und Forstwirtschaft – dieselbe Einordnung wie bei der Stromsteuer, maßgeblich ist die amtliche Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Wie bei der Stromsteuer wird ein Selbstbehalt abgezogen. Kleine Mengen lohnen den Antrag deshalb nicht; ab einem gewissen Jahresverbrauch schon.

So läuft der Antrag

  1. Zuständig ist Ihr Hauptzollamt – wie bei der Stromsteuer, nicht das Finanzamt.
  2. Formular 1118 für die Entlastung von der Energiesteuer, dazu die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Formular 1402.
  3. Antragszeitraum wahlweise Jahr, Halbjahr oder Quartal.
  4. Frist: bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
  5. Nachweis über die Jahresabrechnung Ihres Gaslieferanten.

Wer die Stromsteuer-Entlastung ohnehin beantragt, reicht die Tätigkeitsbeschreibung nur einmal ein – der Zusatzaufwand für die Energiesteuer ist dann gering.

Was oft übersehen wird

  • Der Antrag ist unabhängig vom Lieferanten. Ein Wechsel ändert nichts am Anspruch; Sie brauchen lediglich alle Abrechnungen des Jahres.
  • Nur verheiztes Gas zählt. Gas, das als Rohstoff in ein Produkt eingeht, folgt anderen Regeln.
  • Die Erstattung ist Betriebseinnahme und damit steuerpflichtig – sie kommt nicht ungeschmälert an.

Wie wir dabei helfen

Den Antrag stellt Ihre Steuerberatung. Was wir liefern: die Verbrauchswerte je Abnahmestelle in der Form, die das Hauptzollamt sehen will, und eine Einschätzung, ob sich der Aufwand bei Ihrer Menge lohnt. Das kostet Sie nichts.

Stand September 2026. Energiesteuerliche Begünstigungen sind beihilferechtlich befristet und können auslaufen oder sich ändern. Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Steuerberatung – Zweifelsfragen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Hauptzollamt.

Häufige Fragen zu diesem Thema

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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