Zwei Wege, ein Paragraf
§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung kennt zwei Fälle, in denen ein Betrieb ein eigenes, niedrigeres Netzentgelt mit seinem Netzbetreiber vereinbaren kann:
- Atypische Netznutzung (Satz 1): Die Jahreshöchstlast liegt vorhersehbar außerhalb der Zeiten, in denen das Netz ohnehin stark belastet ist. Wer seine Spitze gezielt in diese Schwachlastfenster verlegt, entlastet das Netz – und zahlt weniger.
- Bandlast (Sätze 2 bis 4): Mindestens 10 GWh Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle und mindestens 7.000 Benutzungsstunden. Das entspricht einem nahezu gleichmäßigen Bezug rund um die Uhr.
Geschlossene Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Was gerade passiert
Die Bundesnetzagentur baut diese Regelungen um. Die Begründung: Ein gleichmäßiger Verbrauch galt zu Zeiten der Grundlastkraftwerke als netzstabilisierend. In einem System mit hohen Anteilen erneuerbarer Erzeugung ist eher gefragt, wer flexibel auf das Angebot reagiert.
Der Stand im Überblick:
- Die Stromnetzentgeltverordnung läuft Ende 2028 aus. Damit endet auch die heutige Grundlage.
- Für das Bandlastprivileg sieht der Entwurf der Nachfolgeregelung eine Übergangszeit für Bestandskunden vor. Sie soll daran geknüpft sein, dass eine wirksame Vereinbarung besteht und die Voraussetzungen in den Übergangsjahren mindestens einmal erfüllt wurden.
- Seit Anfang 2026 laufen Pilotprojekte mit Unternehmen aus Chemie, Papier, Aluminium und Glas, in denen die neuen Modelle erprobt werden.
- Das Sonderentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel (§ 19 Absatz 3) ist für nachgelagerte Netzbetreiber zum 1. Januar 2026 entfallen; für andere Netznutzer gilt eine Übergangsfrist.
Was das praktisch bedeutet
Wenn Sie heute eine Vereinbarung haben: Prüfen Sie die Meldefristen für die Ist-Daten – sie sind Bedingung dafür, dass die Vereinbarung wirksam bleibt. Und beobachten Sie die Übergangsregelung: Ob Sie darunterfallen, hängt davon ab, ob Sie die Voraussetzungen in den Übergangsjahren weiter erfüllen.
Wenn Sie überlegen, eine zu beantragen: Rechnen Sie damit, dass die Regeln sich innerhalb der Vertragslaufzeit ändern. Eine Investition, die sich nur über den heutigen Rabatt rechnet, ist riskant.
Wenn Sie Flexibilität aufbauen: Das ist die Richtung, in die alles läuft. Wer Lasten verschieben kann, steht in der neuen Systematik besser da als heute.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Beide Wege setzen registrierende Leistungsmessung voraus – ohne Lastgang lässt sich weder eine atypische Nutzung noch eine Bandlast nachweisen. Die Prüfung übernimmt in der Regel ein spezialisierter Dienstleister oder Ihr Netzbetreiber; die Vereinbarung schließen Sie mit dem Netzbetreiber, nicht mit dem Lieferanten.
Das heißt auch: Ein Anbieterwechsel berührt eine bestehende Vereinbarung nicht. Netzentgelt und Energiepreis sind zwei getrennte Dinge.
Stand dieses Beitrags: September 2026. Dieser Bereich ist derzeit stark in Bewegung – Festlegungen der Bundesnetzagentur, Übergangsfristen und Termine ändern sich. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor jeder Entscheidung bei der Bundesnetzagentur oder Ihrem Netzbetreiber. Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Manuel Markovic, Regionalleiter. Profil ansehen
Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.