Wer ist Vertragspartner?
Die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst – sie ist rechtsfähig. Die Verwaltung handelt für sie, aber nicht aus eigener Machtvollkommenheit: Sie braucht eine Grundlage im Verwaltervertrag oder einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Das ist der Punkt, an dem Anfragen in der Praxis liegen bleiben: Die Verwaltung holt ein gutes Angebot ein und darf es nicht annehmen.
Was die Versammlung beschließen sollte
Ein Beschluss sollte drei Dinge regeln: was beschafft wird, in welchem Rahmen, und wer unterschreiben darf. Je enger der Rahmen, desto häufiger muss neu beschlossen werden.
Sinnvoll ist ein Rahmen, der eine Höchstlaufzeit und die Auswahl nach Gesamtkosten vorgibt und die Verwaltung ermächtigt, innerhalb dieses Rahmens abzuschließen. So kann sie zugreifen, wenn ein Angebot gut ist – ohne auf die nächste Versammlung zu warten.
Eine Formulierung für den Beschlusstext gehört vor der Versammlung anwaltlich geprüft. Wir liefern die Eckdaten – Laufzeiten, Preise, Vergleich –, nicht den Beschlusstext.
Was zum Allgemeinstrom gehört
- Treppenhaus- und Außenbeleuchtung
- Aufzug
- Heizungsumwälzpumpen und Regelung
- Tiefgaragentor, Lüftung, Pumpen
- gegebenenfalls Ladepunkte für Elektrofahrzeuge im Gemeinschaftseigentum
Nicht dazu gehört der Strom in den Wohnungen – den beziehen die Bewohner selbst.
Größenordnung
Eine Anlage mit 20 Einheiten liegt beim Allgemeinstrom häufig im niedrigen vierstelligen Kilowattstundenbereich, mit Aufzug und Tiefgarage deutlich darüber. Einzeln betrachtet sind das kleine Mengen.
Der Hebel liegt im Bündeln. Eine Verwaltung mit 30 Objekten kommt zusammen auf eine Menge, für die sich eine gemeinsame Anfrage lohnt – auch wenn jede WEG einen eigenen Vertrag bekommt.
Wie die Kosten in die Abrechnung kommen
Allgemeinstrom ist umlagefähige Betriebskostenart. In der Jahresabrechnung erscheint er als eigener Posten und wird nach dem beschlossenen Schlüssel verteilt – meist Miteigentumsanteile.
Praktisch heißt das: Der Abrechnungszeitraum sollte zum Vertragsjahr passen. Ein Vertrag, der mitten im Abrechnungsjahr wechselt, erzeugt zwei Preise in einer Abrechnung. Vermeidbar, wenn man den Wechseltermin auf den Jahresanfang legt.
Checkliste für die Anfrage
- Beschlusslage geklärt: Darf die Verwaltung abschließen?
- Je Objekt: Zählernummer, Marktlokations-Identifikationsnummer, Jahresverbrauch, Vertragsende
- Abrechnungszeitraum der WEG
- Bei mehreren Objekten: eine Liste, eine Zeile je Objekt
- Wer bekommt die Rechnung – Verwaltung oder WEG direkt?
Heizung und Wärmepumpe
Läuft die Heizzentrale mit Gas, kommt ein zweiter Vertrag dazu; bei einer Wärmepumpe steigt der Stromverbrauch deutlich und kann einen eigenen Zähler rechtfertigen. Beides gehört in die Anfrage, damit die Mengen stimmen.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Manuel Markovic, Regionalleiter. Profil ansehen
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